Statuten

1.       Name, Sitz, Zweck

1.2.      insieme Baselland, Verein zur Förderung von Menschen mit einer geistigen und/oder anderen Behinderung (nachfolgend insieme Baselland genannt), besteht unter dem Patronat der Gemeinnützigen Gesellschaft Baselland. insieme Baselland hat Sitz in Liestal.

1.2.      insieme Baselland ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, der ausschliesslich gemeinnützigen Charakter hat. Er orientiert sich an den Menschenrechten und an der Verbesserung der Lebensqualität der Menschen mit einer geistigen und/oder anderen Behinderung. Die Zielsetzungen im einzelnen sind in einem Leitbild umschrieben.

1.3.      insieme Baselland kann Vereine/Stiftungen mit verwandten Zielsetzungen aufnehmen, gründen oder sich mit solchen zusammenschliessen.

 

2.       Mitgliedschaft

2.1.      Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen und die vorliegenden Statuten anerkennen.

2.2.      Sie wird mit schriftlicher Anmeldung und/oder Bezahlung des Mitgliederbeitrages begründet.

2.3.      Der Austritt kann auf das Jahresende hin erfolgen.

2.4.      Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder diesen schadet. Ein Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen. Die Rekursinstanz ist die Vereinsversammlung.

2.5.      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Höhe der maximalen Mitgliederbeiträge wird alle Jahre an der Vereinsversammlung beschlossen.

 

3.        Organisation

Die Organe des Vereins sind:

3.1       die Vereinsversammlung

3.2       der Vorstand

3.3       die Revisionsstelle

 

3.1       Vereinsversammlung

3.1.1.    Zusammensetzung

Die Vereinsversammlung setzt sich aus denjenigen Vereinsmitgliedern zusammen, die der Einladung folgen.

3.1.2.    Einberufung

Die Vereinsversammlung wird einberufen

– durch den Vorstand

– auf Verlangen von mindestens fünfzig Vereinsmitgliedern

– auf Verlangen der Revisorinnen/Revisoren

Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden sowie Ort und Zeit an alle Mitglieder zu verschicken.

3.1.3.    Obliegenheiten der Vereinsversammlung

– Beschlussfassung über alle der Vereinsversammlung statutarisch oder von Gesetzes wegen vorbehaltener Geschäfte

– Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig

– Wahl von Revisorinnen/Revisoren des Vereins auf die Dauer von drei Jahren, Wiederwahl ist zulässig

– Genehmigung des Jahresberichtes des Vereins

– Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes des Vereins

– Décharge-Erteilung an den Vorstand

– Festsetzen der Mitgliederbeiträge

– Änderung der Statuten

– Auflösung des Vereins

– Beschlussfassung über Mitgliederanträge, die mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten eingereicht werden müssen, damit sie traktandiert werden können

3.1.4.    Beschlussfähigkeit

Beschlüsse können nur über ordnungsgemäss angezeigte Traktanden gefasst werden. Anträge aus der Mitte der Versammlung sind vom Vorstand zur Prüfung entgegenzunehmen. Sie sind in einer der folgenden Vereinsversammlungen als Traktanden zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

3.1.5.    Zeitpunkt

Die ordentliche Jahresversammlung findet jeweils im Geschäftsjahr des folgenden Kalenderjahres statt.

3.1.6. Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus. Bei Décharge-Erteilung haben die direkt oder indirekt an der Vereinsführung Beteiligten keine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

3.1.7.    Vereinsbeschlüsse

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Fusionen oder die Auflösung des Vereins erfordern jedoch einen Mehrheitsbeschluss bei folgenden Bedingungen:

– mindestens 50 Mitglieder müssen anwesend sein

– mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder müssen zustimmen

3.1.8.    Durchführung der Abstimmung

Beschlüsse und Wahlen aller Art werden in offener Abstimmung gefasst, wenn nicht ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt wird.

3.1.9.    Protokoll

Alle Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung.

 

3.2.      Vorstand

3.2.1.    Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf, aber höchstens sieben Mitgliedern zusammen.

Gesetzte Mitglieder sind:

– die Präsidentin/der Präsident

– eine Stiftungsrätin / ein Stiftungsrat der Stiftung „insieme Baselland Stiftung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene“

– eine Stiftungsrätin / ein Stiftungsrat der Stiftung „insieme Baselland Stiftung für Erwachsene“

– eine Stiftungsrätin / ein Stiftungsrat der Stiftung „insieme Baselland Stiftung für die Eingliederungsstätte Baselland ESB“

– eine Vertreterin / ein Vertreter des Freizeitbereiches

– eine Angehörigenvertreterin / ein Angehörigenvertreter

– Die Präsidentin / der Präsident kann gleichzeitig auch als Vertreterin / Vertreter einer der vorher genannten Bereiche fungieren.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt, welche Vorstandsmitglieder und Drittpersonen zu zweien rechtsgültig für den Verein zeichnen.

 

3.2.2.    Sitzungen

Der Vorstand tritt zusammen:

– auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten

– auf Verlangen dreier seiner Mitglieder

– auf Begehren der Revisorinnen/Revisoren

Die Einberufung hat schriftlich mindestens sieben Tage vor der Verhandlung unter Bekanntgabe der Traktanden sowie von Ort und Zeit zu erfolgen.

 

3.2.3.    Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst, doch muss mindestens die Hälfte (gerundet auf die nächste volle Zahl) der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sein. Stichentscheid hat die Präsidentin/der Präsident. Zirkulationsbeschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Vorstandes.

 

3.2.4.    Protokolle

Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

 

3.2.5.    Obliegenheiten des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, soweit diese nicht von Gesetzes wegen oder aufgrund  Art. 3.2. dieser Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

 

3.3.      Revisionsstelle

Die Revisorinnen/Revisoren (juristische oder natürliche Personen) prüfen die Buchführung und Jahresrechnung des Vereines auf ihre Ordnungsmässigkeit sowie die Einhaltung  der gesetzlichen und statuarischen Vorschriften. Sie erstatten der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung. Darüber hinaus gehende Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.

 

4.        Verschiedene Bestimmungen

4.1.      Termine

Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.2.      Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Für alle Fragen, die durch diese Statuten nicht beantwortet werden, gelten die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

4.3.      Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung ist das Reinvermögen des Vereines der Gemeinnützigen Gesellschaft Baselland zuzuwenden.

4.4.      Inkrafttreten

Diese Statuten sind durch die Vereinsversammlung am 11. September 2008 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 03. Mai 2001.

 

Liestal, 11. September 2008

 

Brigitte Grossmann                                                       Donatus Strub

Vizepräsidentin insieme Baselland                                  Vorstand insieme Baselland